ImmoZahl

28 — Steuer

Anlage V vorbereiten

Am Jahresende zählt eine einzige Zahl: Einnahmen minus Werbungskosten. Der Rechner sammelt beide Seiten, zeigt das Ergebnis und rechnet aus, was es an Steuer bewegt.

Einnahmen

€

Was im Jahr tatsächlich geflossen ist.

€

Vorauszahlungen und Nachzahlungen der Mietpartei.

€

Stellplatz, Möblierungszuschlag, einbehaltene Kaution.

Genauer rechnen Werbungskosten, laufend · Werbungskosten, umlagefähig und sonstige · Ihre Steuer · Mehrjahresplan — bereits vorbelegt

Werbungskosten, laufend

€

Nur der Zins, nicht die Tilgung.

€

Aus dem Abschreibungsrechner.

€

Was die Hausverwaltung für diese Einheit kostet. Bei Eigentumswohnungen meist 20 bis 35 Euro im Monat. Dieser Teil ist nicht auf die Mietpartei umlegbar.

€

Reparaturen. Herstellungsaufwand wäre stattdessen abzuschreiben.

Werbungskosten, umlagefähig und sonstige

€

Auch der Teil, den Sie umlegen — er steht auf beiden Seiten.

€

Der Jahresbetrag aus dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Sie ist auf die Mietpartei umlegbar.

€

Gebäude-, Haftpflicht- und gegebenenfalls Elementarversicherung im Jahr. Umlagefähig.

€

Fahrtkosten, Porto, Kontoführung, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge.

Ihre Steuer

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Der Satz auf den letzten Euro Ihres Einkommens.

%

Bei gemeinsamem Eigentum entsprechend weniger.

Mehrjahresplan

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Stand zu Beginn des ersten geplanten Jahres.

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Der reine Zinssatz des Darlehens, nicht der Effektivzins. Er steht im Finanzierungsangebot der Bank.

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Bestimmt, wie schnell der Schuldzinsenabzug schrumpft.

%

Eine Annahme. Über lange Zeiträume lag die Mietentwicklung in Deutschland meist nahe der Inflation; im Einzelfall begrenzen Kappungsgrenze und Mietspiegel, was durchsetzbar ist.

%
€

Einmalig im ersten Planjahr, zusätzlich zum laufenden Erhaltungsaufwand oben.

Das Wahlrecht gilt nur für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.

Steuerliches Ergebnis im Jahr

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Einnahmen
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Werbungskosten
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Steuerwirkung
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Ohne Abschreibung
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Die Aufstellung

Woraus die Werbungskosten bestehen

Absteigend nach Höhe. Zins und Abschreibung tragen fast immer den größten Teil.

Was oft vergessen wird

    Worauf Sie achten sollten

    • Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten trennen Der erste ist sofort abziehbar, der zweite wandert in die Abschreibung. Die Grenze verläuft nicht am Betrag, sondern daran, ob etwas erneuert oder erweitert wurde — und in den ersten drei Jahren nach dem Kauf zusätzlich an der 15-Prozent-Grenze.
    • Umlagen sind Einnahmen Die vereinnahmten Betriebskostenvorauszahlungen gehören auf die Einnahmenseite, die gezahlten Kosten auf die Ausgabenseite. Nur den Saldo einzutragen, ist bequem und falsch.
    • Das Zuflussprinzip entscheidet über das Jahr Maßgeblich ist, wann gezahlt wurde, nicht wann die Leistung erbracht ist. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel folgen einer eigenen Regel.

    Diese Hinweise gelten allgemein und kennen Ihren Fall nicht. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung; ob und wie sie auf Ihren Vertrag, Ihr Objekt und Ihre steuerliche Lage zutreffen, klären Sie mit der jeweiligen Fachperson.

    Häufige Fragen

    Was kann ich als Vermieter von der Steuer absetzen?

    Alles, was durch die Vermietung veranlasst ist: Schuldzinsen, Abschreibung, Erhaltungsaufwand, Verwaltung, Grundsteuer, Versicherungen, gezahlte Betriebskosten, Fahrten zum Objekt, Kontoführung, Fachliteratur und Beiträge zu Haus- und Grundbesitzervereinen. Nicht absetzbar ist die Tilgung — sie mindert nur Ihre Schulden.

    Warum stehen Umlagen auf beiden Seiten?

    Die von der Mietpartei gezahlten Umlagen sind Einnahmen, die von Ihnen gezahlten Betriebskosten sind Werbungskosten. Beide gehören einzeln in die Anlage V, nicht saldiert. Maßgeblich ist das Zuflussprinzip: Was im Kalenderjahr geflossen ist, zählt — nicht, welches Abrechnungsjahr es betrifft.

    Was mache ich mit einem Verlust aus Vermietung?

    Er wird mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet und mindert die Einkommensteuer. Reichen die übrigen Einkünfte nicht aus, geht der Verlust nicht verloren, sondern wird vorgetragen. Wer dauerhaft Verluste ausweist, muss dem Finanzamt allerdings eine Überschusserzielungsabsicht darlegen können.