Daten, Quellen und Lizenzen
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Mietdaten
Zensus 2022, Gebäude- und Wohnungszählung
Durchschnittliche Nettokaltmiete je Quadratmeter, Verteilung der Mieten in Zwei-Euro-Stufen, Leerstandsquote, Eigentümerquote und Wohnfläche je Wohnung — für 10 635 Gemeinden. Stichtag ist der 15. Mai 2022.
- Herausgeber
- Statistische Ämter des Bundes und der Länder
- Datei
- Regionaltabelle Gebäude und Wohnungen
- Nutzung
- Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet
Gemeindeverzeichnis (GV-ISys)
Gemeindenamen, amtliche Regionalschlüssel, Postleitzahl des Verwaltungssitzes, Einwohnerzahl, Fläche und Koordinaten. Gebietsstand 31. Dezember 2025.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte sind nach § 5 Abs. 1 UrhG amtliche Werke und gemeinfrei. Der Stand aller folgenden Angaben wurde am 11. August 2026 geprüft.
| Gegenstand | Fundstelle | Verwendet in |
|---|---|---|
| Grunderwerbsteuer, Regelsatz und Ländersätze | § 11 GrEStG, Landesgesetze nach Art. 105 Abs. 2a GG | Kaufnebenkosten |
| Freibetrag 2 500 Euro | § 3 Nr. 1 GrEStG | Kaufnebenkosten |
| Gebührentabelle B, Notar und Grundbuchamt | Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG, BGBl. 2025 I Nr. 109 S. 18 | Kaufnebenkosten |
| Fortschreibung über 3 Mio Euro | § 34 Abs. 2 GNotKG | Kaufnebenkosten |
| Halbteilung der Maklerprovision | §§ 656c, 656d BGB | Kaufnebenkosten |
| Abschreibungssätze 2, 2,5 und 3 Prozent | § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG | Abschreibung |
| Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer | § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG | Abschreibung |
| Degressive Abschreibung 5 Prozent | § 7 Abs. 5a EStG | Abschreibung |
| Zeitanteil im Anschaffungsjahr | § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG | Abschreibung |
| Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau | § 7b EStG | Abschreibung |
| Restwertverteilung nach Sonderabschreibung | § 7a Abs. 9 EStG | Abschreibung |
| Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | § 7i EStG, für Sanierungsgebiete § 7h EStG | Abschreibung |
| Privates Veräußerungsgeschäft, Zehnjahresfrist | § 23 EStG | Eigenkapitalrendite |
| Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete | § 558 BGB | Mieterhöhung |
| Mieterhöhung nach Modernisierung | § 559 BGB | Mieterhöhung |
| Betriebskosten, Abrechnungsfrist | § 556 BGB | Nebenkostenabrechnung |
| Umlagemaßstab ohne Vereinbarung | § 556a Abs. 1 BGB | Nebenkostenabrechnung |
| Katalog der 17 Betriebskostenarten | § 2 BetrKV | Nebenkostenabrechnung |
| Verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizung und Warmwasser | § 7 HeizkostenV | Nebenkostenabrechnung |
| Verteilung 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, Kürzung um 15 Prozent | §§ 7, 9, 12 HeizkostenV | Heizkosten |
| Steuermesszahlen 0,31 und 0,34 Promille, Ermäßigungen | § 15 GrStG | Grundsteuer |
| Steuermessbetrag und Hebesatz | §§ 13, 25 GrStG | Grundsteuer |
| Grundsteuer als umlagefähige Betriebskosten | § 2 Nr. 1 BetrKV | Grundsteuer |
| Kündigungsfristen, drei Monate zuzüglich je drei nach fünf und acht Jahren | § 573c Abs. 1 BGB | Kündigungsfrist |
| Berechtigtes Interesse, Form und Widerspruch | §§ 568, 573, 574 BGB | Kündigungsfrist |
| Sperrfrist nach Umwandlung | § 577a BGB | Kündigungsfrist |
| Kündigungsrecht nach zehn Jahren, Ablösung bei berechtigtem Interesse | §§ 489, 490 Abs. 2, 502 BGB | Vorfälligkeitsentschädigung |
| Allgemeines Ertragswertverfahren, Reinertrag, Barwertfaktor | §§ 27 bis 34 ImmoWertV | Ertragswert |
| Bewirtschaftungskosten | § 32 ImmoWertV | Ertragswert |
| Persönliche Freibeträge | § 16 Abs. 1 ErbStG | Erbschaftsteuer |
| Steuersätze der Klassen I bis III | § 19 Abs. 1 ErbStG, Härteausgleich § 19 Abs. 3 | Erbschaftsteuer |
| Zehn Prozent Abschlag für vermietete Wohngrundstücke | § 13d ErbStG | Erbschaftsteuer |
| Steuerfreiheit des Familienheims, Zusammenrechnung über zehn Jahre | § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, § 14 ErbStG | Erbschaftsteuer |
| Instandhaltungspauschalen 7,10, 9,00 und 11,50 Euro je m² | § 28 Abs. 2 bis 4 II. BV | Instandhaltungsrücklage |
| Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, Verteilung von Erhaltungsaufwand | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 82b EStDV | Anlage V |
| Minderung kraft Gesetzes, Anzeigepflicht | §§ 536, 536b, 536c BGB | Mietminderung |
| Körperschaftsteuersatz, stufenweise fallend ab 2028 | § 23 Abs. 1 KStG | Privat oder GmbH |
| Erweiterte Kürzung für Grundstücksgesellschaften | § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG | Privat oder GmbH |
| Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen | § 32d Abs. 1 EStG, § 4 SolzG 1995 | Privat oder GmbH |
| Steuerbefreiung für Photovoltaik bis 30 kWp je Einheit | § 3 Nr. 72 EStG | Photovoltaik |
| Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation | § 12 Abs. 3 UStG | Photovoltaik |
| Verteilung größeren Erhaltungsaufwands auf zwei bis fünf Jahre | § 82b EStDV | Erhaltungsaufwand verteilen |
| Höhere Miete ist kein berechtigtes Kündigungsinteresse | § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB | Mietpartei halten oder wechseln |
| Vorlagepflicht des Energieausweises beim Verkauf | § 80 GEG | Makler oder privat |
Bilder und Grafiken
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Warum die Mietdaten von 2022 sind
Die berechtigte Frage bei jedem Datum: Geht das nicht aktueller? Für Mieten auf Ebene der einzelnen Gemeinde lautet die Antwort nein. Der Zensus ist die einzige Erhebung, die alle 10 635 Gemeinden erfasst; er findet alle zehn Jahre statt, zuletzt zum 15. Mai 2022, das nächste Mal 2031. Auch das Statistische Bundesamt weist auf seiner eigenen Themenseite zum Wohnen die Nettokaltmieten mit dem Stand 2022 aus.
Was es daneben gibt, hilft für ein einzelnes Objekt nicht weiter:
- Mikrozensus — jährlich, aber als Stichprobe nur bis zur Ebene größerer Regionen belastbar, nicht je Gemeinde.
- Verbraucherpreisindex, Teilindex Nettokaltmiete — monatlich und nach Bundesland verfügbar (GENESIS-Tabellen 61111-0020 und 61111-0021). Er sagt, um wie viel Prozent die Mieten seit 2022 gestiegen sind, aber nicht, wie hoch sie sind. Genau dafür gibt es im Mietpreisrechner das Feld Indexierung: Damit rechnen Sie den Zensuswert auf heute hoch.
- Angebotsmieten aus Immobilienportalen — aktuell, aber es sind Angebote, keine tatsächlich gezahlten Mieten, und sie unterliegen dem Urheber- und Datenbankrecht der Portale. Für eine Seite, die Werbung schaltet, kommen sie nicht in Betracht.
- Mietspiegel der Gemeinden — die rechtlich maßgebliche Quelle, aber jede Gemeinde veröffentlicht ihn selbst, in eigenem Format und unter eigenen Bedingungen. Für eine bundesweite Auswertung ist er nicht verwendbar; für Ihren konkreten Fall ist er unersetzlich.
Die Rangfolge der Gemeinden ist deshalb belastbarer als der absolute Betrag.
Alle Rechtsangaben — Steuersätze, Gebühren, Fristen, Grenzwerte — sind dagegen tagesaktuell; der
Stand jedes einzelnen Bestands steht in der Tabelle oben und lässt sich mit
python3 scripts/pruefe_stand.py nachhalten.
Was die Lizenzen erlauben
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Wo es keine Rechtsgrundlage gibt
Zwei Rechner arbeiten ohne gesetzliche Vorgabe, weil es keine gibt. Das steht auch auf den Seiten selbst, gehört aber hierher:
- Mietminderung — § 536 BGB ordnet die Minderung an, nennt aber keine Quoten. Sämtliche kursierenden Minderungstabellen geben nur einzelne Gerichtsentscheidungen zu einem konkreten Fall wieder und binden niemanden. Die Quote geben Sie deshalb selbst vor.
- Möblierungszuschlag — nicht geregelt. Der Rechner bildet die verbreitete Berechnung über Zeitwert, Abschreibung und Verzinsung ab, wie sie die Instanzgerichte verwenden. Eine verbindliche Methode gibt es nicht.
- Vorfälligkeitsentschädigung — das Gesetz nennt keine Formel. Der Rechner bildet die Aktiv-Passiv-Methode nach, die der Bundesgerichtshof für zulässig hält. Banken rechnen im Einzelnen unterschiedlich.
- Liegenschaftszinssätze — die Spannen im Ertragswertrechner sind grobe Orientierung. Maßgeblich ist allein der Wert des örtlichen Gutachterausschusses.
Was diese Daten nicht leisten
Die Zensuswerte sind Bestandsmieten zum Stichtag 15. Mai 2022. Sie liegen unter dem, was heute neu inseriert wird, teils deutlich. Für die Einordnung eines laufenden Mietverhältnisses sind sie der richtige Maßstab, für eine Neuvermietung eher eine Untergrenze.
Sie sind außerdem keine ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 558 BGB. Diese bildet sich aus vergleichbaren Wohnungen nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage aus den letzten sechs Jahren. Der Zensuswert mittelt dagegen über den gesamten Bestand einer Gemeinde. Für eine Mieterhöhung brauchen Sie ein gesetzliches Begründungsmittel.
Für 318 Gemeinden liegt kein Mietwert vor — meist sehr kleine Orte, bei denen die Statistik aus Geheimhaltungsgründen keinen Wert ausweist, oder Gemeinden, die seit 2022 neu gebildet wurden. Diese Orte erscheinen nicht in der Suche.
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