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06 — Abrechnung

Nebenkostenabrechnung

Die 17 Betriebskostenarten aus § 2 der Betriebskostenverordnung, jeweils mit dem passenden Umlageschlüssel. Der Rechner verteilt die Kosten auf die Wohnung, prüft die Abrechnungsfrist und weist darauf hin, was nicht umgelegt werden darf.

Abrechnungszeitraum

Beginn des abgerechneten Zeitraums. Er umfasst höchstens zwölf Monate und muss nicht dem Kalenderjahr folgen.

Ende des Zeitraums. Ab hier läuft die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB: Danach kann keine Nachzahlung mehr verlangt werden.

Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Zeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Genauer rechnen Das Haus · Die Wohnung · Kostenpositionen — bereits vorbelegt

Das Haus

m²

Die Wohnfläche aller Wohnungen im Haus zusammen. Sie ist der Verteilerschlüssel für alle flächenabhängigen Posten.

Wie viele Wohnungen das Haus hat. Maßgeblich für Posten, die je Einheit verteilt werden — etwa Kabelanschluss.

Alle Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses. Nur nötig, wenn ein Posten nach Personen verteilt wird, etwa Müll oder Wasser.

m²

Der Leerstandsanteil bleibt bei Ihnen.

Die Wohnung

m²

Gemessen nach Wohnflächenverordnung: Balkone und Terrassen zählen meist zu einem Viertel, Räume unter einem Meter Höhe gar nicht. Die Angabe im Exposé weicht davon oft ab.

Wie viele Personen in dieser Wohnung leben.

€

Was die Mietpartei monatlich auf die Betriebskosten vorauszahlt — der Betrag aus dem Mietvertrag, nicht die tatsächlichen Kosten.

Kostenpositionen

Tragen Sie die Gesamtkosten des Hauses ein. Positionen mit null bleiben in der Abrechnung außen vor.

Voreingestellt ist ein Beispielhaus mit 420 Quadratmetern und rund 2,90 Euro Betriebskosten je Quadratmeter und Monat — damit Sie sehen, wie eine fertige Abrechnung aussieht. Überschreiben Sie die Beträge mit denen Ihrer Abrechnung.

Ergebnis der Abrechnung

—

Umlagefähig gesamt
—alle Parteien
Anteil der Wohnung
—
Vorauszahlungen
—
Je m² und Monat
—

Aufstellung

KostenartSchlüsselGesamtAnteil
Summe

Nicht umlagefähig

Diese Posten trägt immer die Vermieterseite, auch wenn der Mietvertrag etwas anderes vorsieht.

    Was bei der Abrechnung zählt

    Umgelegt werden dürfen nur Kosten, die im Mietvertrag vereinbart sind. Ein pauschaler Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt für die Nummern 1 bis 16; für sonstige Betriebskosten nach Nummer 17 muss die einzelne Kostenart im Vertrag ausdrücklich benannt sein. Wartungskosten für Rauchwarnmelder etwa lassen sich nur umlegen, wenn sie dort stehen.

    Die Abrechnungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums ist eine Ausschlussfrist. Geht die Abrechnung später zu, können Sie keine Nachzahlung mehr verlangen — es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten, etwa weil die Heizkostenabrechnung des Dienstleisters ausblieb. Ein Guthaben müssen Sie dagegen auch nach Fristablauf auszahlen.

    Der Umlageschlüssel ergibt sich aus dem Mietvertrag. Fehlt eine Vereinbarung, wird nach Wohnfläche abgerechnet (§ 556a Abs. 1 BGB). Ausnahme sind Heizung und Warmwasser: Sie müssen nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Wird das versäumt, darf die Mietpartei den Anteil um 15 Prozent kürzen.

    Leerstand geht zu Ihren Lasten. Die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten dürfen Sie nicht auf die verbleibenden Parteien verteilen. Der Rechner zieht den Leerstandsanteil deshalb heraus, sobald Sie eine Leerstandsfläche eintragen.

    Keine Rechtsberatung. Der Rechner verteilt die von Ihnen eingegebenen Kosten nach den üblichen Schlüsseln. Ob eine Position im konkreten Mietverhältnis umlagefähig ist, richtet sich nach dem Vertrag und gegebenenfalls nach der Rechtsprechung zum Einzelfall.

    Worauf Sie achten sollten

    • Die Zwölfmonatsfrist ist eine Ausschlussfrist Geht die Abrechnung später zu, ist eine Nachforderung ausgeschlossen — es sei denn, die Verspätung ist nicht zu vertreten. Ein Guthaben bleibt in jedem Fall auszuzahlen. Die Frist läuft ab Ende des Abrechnungszeitraums, nicht ab Erhalt der Rechnungen.
    • Nur was im Mietvertrag steht, ist umlagefähig Die Betriebskostenverordnung listet, was überhaupt umgelegt werden darf; vereinbart sein muss es zusätzlich. Verwaltungskosten und Instandhaltung gehören in keinem Fall dazu — sie tauchen trotzdem regelmäßig in Abrechnungen auf.
    • Leerstand geht zulasten der vermietenden Seite Steht eine Wohnung im Abrechnungszeitraum leer, trägt der Anteil an den verbrauchsunabhängigen Kosten die Eigentümerseite. Ihn auf die übrigen Parteien zu verteilen, ist der häufigste Fehler in Mehrparteienhäusern.

    Diese Hinweise gelten allgemein und kennen Ihren Fall nicht. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung; ob und wie sie auf Ihren Vertrag, Ihr Objekt und Ihre steuerliche Lage zutreffen, klären Sie mit der jeweiligen Fachperson.

    Häufige Fragen

    Welche Nebenkosten darf ich auf die Mietpartei umlegen?

    Nur die 17 Betriebskostenarten aus § 2 der Betriebskostenverordnung, und nur wenn der Mietvertrag die Umlage vereinbart. Für sonstige Betriebskosten nach Nummer 17 muss die einzelne Kostenart im Vertrag ausdrücklich benannt sein — ein pauschaler Verweis genügt dafür nicht.

    Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung vorliegen?

    Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss sie der Mietpartei zugegangen sein. Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, sofern Sie die Verspätung zu vertreten haben. Ein Guthaben müssen Sie dagegen auch nach Fristablauf auszahlen.

    Nach welchem Schlüssel wird umgelegt?

    Nach dem im Mietvertrag vereinbarten Maßstab. Fehlt eine Vereinbarung, wird nach Wohnfläche abgerechnet (§ 556a Abs. 1 BGB). Heizung und Warmwasser sind davon ausgenommen: Sie müssen nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent verbrauchsabhängig verteilt werden.

    Wer trägt die Kosten für leerstehende Wohnungen?

    Die Vermieterseite. Die auf Leerstand entfallenden Betriebskosten dürfen nicht auf die verbleibenden Mietparteien verteilt werden. Das gilt auch dann, wenn dadurch ein spürbarer Betrag bei Ihnen hängen bleibt.