38 — Betrieb
Verwalten lassen oder selbst machen
Eine Verwaltung kostet Geld und spart Zeit. Der Rechner setzt beides ins Verhältnis und sagt Ihnen, was Ihre Stunde in dieser Rolle wert ist — die ehrlichste Zahl der ganzen Frage.
vollständiges ErgebnisVorteil im Jahr
—- Verwaltung nach Steuer
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- Selbst verwalten
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- Ihr Stundenlohn heute
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- Anteil an der Miete
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Die Rechnung im Einzelnen
Was das für Sie heißt
Ab wie vielen Einheiten es sich lohnt
Die Gebühr steigt mit jeder Einheit, Ihr Zeitaufwand aber überproportional.
Worauf Sie beim Vertrag achten müssen
Der nächste Schritt
Was als Nächstes ansteht — und warum
Eine Rechnung beantwortet eine Frage und stellt die nächste. Diese drei führen von hier aus weiter; unter jeder steht, was sie beiträgt.
Worauf Sie achten sollten
- Setzen Sie Ihre Zeit mit einem Stundensatz an Selbstverwaltung ist nicht kostenlos, sie ist unbezahlt. Erst mit einem Stundensatz wird aus dem Vergleich eine Rechnung.
- Die Verwaltervergütung ist abziehbar Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung. Der Nettoaufwand liegt damit um den Grenzsteuersatz niedriger als die Rechnung.
- Rechnen Sie den Fehlerfall mit Eine unwirksame Nebenkostenabrechnung, eine verpasste Frist, eine formal fehlerhafte Kündigung: Solche Fehler kosten mehr als ein Jahr Verwaltervergütung.
Diese Hinweise gelten allgemein und kennen Ihren Fall nicht. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung; ob und wie sie auf Ihren Vertrag, Ihr Objekt und Ihre steuerliche Lage zutreffen, klären Sie mit der jeweiligen Fachperson.
Häufige Fragen
Was kostet eine Hausverwaltung?
Für die Verwaltung einer vermieteten Wohnung (Sondereigentumsverwaltung) sind 20 bis 35 Euro je Wohnung und Monat üblich, dazu Sonderleistungen für Mieterwechsel und Mahnwesen. Die Gebühr ist voll als Werbungskosten abziehbar — bei 42 Prozent Grenzsteuersatz trägt das Finanzamt also fast die Hälfte.
Ist die Verwaltergebühr auf die Mietpartei umlegbar?
Nein. Verwaltungskosten stehen nicht im Katalog des § 2 BetrKV und sind damit nicht umlagefähig. Das gilt auch für den Verwaltungsanteil im Hausgeld bei Wohnungseigentum.