46 — Energie
Photovoltaik auf dem Mietshaus
Seit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG und dem Nullsteuersatz auf die Anschaffung rechnet sich eine Anlage deutlich schneller als früher. Der Rechner vergleicht Einspeisung und Mieterstrom — und sagt, wann sich der Aufwand nicht lohnt.
vollständiges ErgebnisBester Weg über die Nutzungsdauer
—- Nur Einspeisung
- —
- Mieterstrom
- —
- Amortisation
- —
- Rendite
- —
Die Rechnung im Einzelnen
Was das für Sie heißt
Wie sich die Anlage über die Jahre trägt
Kumulierter Überschuss nach Abzug der Anschaffung.
Was rechtlich zu beachten ist
Der nächste Schritt
Was als Nächstes ansteht — und warum
Eine Rechnung beantwortet eine Frage und stellt die nächste. Diese drei führen von hier aus weiter; unter jeder steht, was sie beiträgt.
Worauf Sie achten sollten
- Eigenverbrauch entscheidet über die Wirtschaftlichkeit Die Einspeisevergütung liegt deutlich unter dem Bezugspreis. Je mehr Strom im Haus bleibt, desto besser die Rechnung — und im Mietshaus hängt das an der Frage, ob und wie Sie den Strom an die Mietparteien abgeben.
- Mieterstrom bringt Pflichten mit Wer Strom an Mietparteien liefert, wird zum Energieversorger mit den entsprechenden Pflichten. Prüfen Sie die Alternativen — Volleinspeisung oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung — bevor Sie sich festlegen.
- Die Anlage ist steuerlich ein eigener Vorgang Sie gehört nicht ohne Weiteres zur Vermietung. Wie Einnahmen und Abschreibung zu behandeln sind, hängt an Größe, Nutzung und Rechtsform — das gehört in die Steuerberatung.
Diese Hinweise gelten allgemein und kennen Ihren Fall nicht. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung; ob und wie sie auf Ihren Vertrag, Ihr Objekt und Ihre steuerliche Lage zutreffen, klären Sie mit der jeweiligen Fachperson.
Häufige Fragen
Ist eine Photovoltaikanlage steuerfrei?
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung bis zu 30 Kilowatt peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt peak je Steuerpflichtigem beträgt. Im Gegenzug sind die Kosten nicht abziehbar und es gibt keine Abschreibung.
Kann ich die Anlage auf die Miete umlegen?
Nein. Anschaffung und Betrieb sind keine Betriebskosten nach § 2 BetrKV. Wer den Strom an die Mietparteien verkauft, braucht einen gesonderten Stromliefervertrag — und der darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden.