24 — Übertragung
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wie viel Steuer auf eine Immobilie anfällt, hängt fast nur an einem: am Verwandtschaftsverhältnis. Zwischen Kind und Lebensgefährtin liegen bei derselben Wohnung schnell sechsstellige Beträge.
vollständiges ErgebnisErbschaft- oder Schenkungsteuer
—- Freibetrag
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- Steuerpflichtiger Erwerb
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- Steuersatz
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- Bleibt nach Steuer
- —
Rechenweg
Was das für Sie heißt
Was ein anderes Verwandtschaftsverhältnis kostet
Derselbe Erwerb, nur eine andere Person auf der Empfängerseite.
Die Verschonungen im Überblick
Der nächste Schritt
Was als Nächstes ansteht — und warum
Eine Rechnung beantwortet eine Frage und stellt die nächste. Diese drei führen von hier aus weiter; unter jeder steht, was sie beiträgt.
Worauf Sie achten sollten
- Die Freibeträge gelten je Person und alle zehn Jahre Wer früh beginnt, kann sie mehrfach nutzen. Der Zehnjahreszeitraum läuft von Zuwendung zu Zuwendung, nicht vom Kalenderjahr.
- Das Familienheim kann steuerfrei bleiben Für Ehegatten und, mit Flächengrenze, für Kinder — aber nur bei unverzüglicher Selbstnutzung und mit einer Haltefrist. Wer vorher auszieht oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend.
- Vermietete Wohnimmobilien sind zu neunzig Prozent anzusetzen Zehn Prozent des Werts bleiben außer Ansatz. Das ist kein Freibetrag, sondern ein Bewertungsabschlag — er wirkt vor den Freibeträgen.
Diese Hinweise gelten allgemein und kennen Ihren Fall nicht. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung; ob und wie sie auf Ihren Vertrag, Ihr Objekt und Ihre steuerliche Lage zutreffen, klären Sie mit der jeweiligen Fachperson.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei einer geerbten Immobilie?
Er richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis, nicht nach der Immobilie: 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für Eltern beim Erbfall und 20.000 Euro für alle übrigen — auch für nichteheliche Lebensgefährten (§ 16 ErbStG).
Bleibt das Elternhaus steuerfrei?
Wenn der Erwerber unverzüglich einzieht und die Wohnung zehn Jahre lang selbst bewohnt, ja (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Bei Kindern ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt; der darüber liegende Teil ist steuerpflichtig. Auszug, Vermietung oder Verkauf innerhalb der zehn Jahre lassen die Steuer rückwirkend entstehen.
Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?
Alle zehn Jahre. § 14 ErbStG rechnet Erwerbe derselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammen. Wer frühzeitig Miteigentumsanteile überträgt und die Frist verstreichen lässt, kann denselben Freibetrag mehrfach ausschöpfen — das ist der wirksamste Hebel überhaupt und braucht nur Zeit.