ImmoZahl

19 — Steuer

Grundsteuer berechnen

Drei Zahlen ergeben die Grundsteuer: der Grundsteuerwert vom Finanzamt, die Steuermesszahl aus dem Gesetz und der Hebesatz Ihrer Gemeinde. Der Rechner setzt sie zusammen und zeigt, was davon auf die Mietpartei umlegbar ist.

Aus dem Grundsteuermessbescheid

€

Steht im Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts.

Wohn- und Geschäftsgrundstücke haben unterschiedliche Steuermesszahlen; für unbebaute Grundstücke gilt wieder eine eigene.

Genauer rechnen Gemeinde und Ermäßigung · Für die Umlage — bereits vorbelegt

Gemeinde und Ermäßigung

%

Steht im Grundsteuerbescheid der Gemeinde oder in deren Hebesatzsatzung.

Abschläge etwa für sozialen Wohnungsbau oder denkmalgeschützte Gebäude. Sie stehen im Grundsteuermessbescheid — wenn dort nichts steht, gilt „keine“.

Für die Umlage

m²

Für die Umrechnung auf den Quadratmeter.

m²

Bei einer Eigentumswohnung dieselbe Zahl wie oben.

Grundsteuer im Jahr

—

Steuermessbetrag
—
Im Monat
—
Je m² und Monat
—
Anteil dieser Einheit
—

Rechenweg

Was ein anderer Hebesatz bedeuten würde

Der Hebesatz ist die einzige Größe, die sich von Jahr zu Jahr ändern kann — die Gemeinde setzt ihn selbst fest.

Sechs Länder rechnen anders

Das Bundesmodell gilt nicht überall. Wo ein Landesmodell gilt, führt diese Rechnung nicht zum richtigen Ergebnis.

    Worauf Sie achten sollten

    • Den Hebesatz setzt die Gemeinde, nicht das Land Er ändert sich mit jedem Haushaltsbeschluss und unterscheidet sich zwischen Nachbargemeinden erheblich. Ohne ihn ist der Messbetrag nur die halbe Rechnung.
    • Das Bundesland entscheidet über das Modell Bundesmodell, Flächenmodell, Flächen-Lage-Modell oder Wohnlagenmodell führen zu verschiedenen Messbeträgen. Welches gilt, hängt allein an der Lage des Grundstücks.
    • Prüfen Sie den Grundsteuerwertbescheid, nicht erst den Steuerbescheid Die Bemessung wird im Grundsteuerwert- und im Messbescheid festgesetzt. Wer erst gegen den Steuerbescheid der Gemeinde vorgeht, greift die falsche Entscheidung an.

    Diese Hinweise gelten allgemein und kennen Ihren Fall nicht. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung; ob und wie sie auf Ihren Vertrag, Ihr Objekt und Ihre steuerliche Lage zutreffen, klären Sie mit der jeweiligen Fachperson.

    Häufige Fragen

    Ist die Grundsteuer auf die Mietpartei umlegbar?

    Ja. Die Grundsteuer steht in § 2 Nr. 1 BetrKV und gehört damit zu den umlagefähigen Betriebskosten. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten überhaupt vorsieht. Fehlt eine solche Vereinbarung, tragen Sie die Grundsteuer selbst — nachträglich lässt sich das nicht ändern.

    Warum steht in meinem Bescheid ein anderer Betrag?

    Prüfen Sie zuerst, ob in Ihrem Bundesland das Bundesmodell gilt. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen rechnen nach eigenen Modellen, Sachsen und das Saarland verwenden abweichende Steuermesszahlen. Der Steuermessbetrag aus Ihrem Bescheid stimmt aber in jedem Fall und lässt sich mit dem Hebesatz weiterrechnen.

    Gegen welchen Bescheid muss ich Einspruch einlegen?

    Gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde übernimmt den Wert ungeprüft — gegen ihn lässt sich die Bewertung nicht mehr angreifen.