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Was Sie dürfen und wie abzurechnen ist.

Mietrecht und Abrechnung

Im Mietrecht steht fast alles im Gesetz, und fast nichts davon lässt sich abbedingen. Fristen laufen, ob man sie kennt oder nicht. Die meisten Streitigkeiten entstehen nicht aus Unrecht, sondern aus Formfehlern und verpassten Terminen.

12 von 59 Rechnern gehören in diesen Bereich.

Der Weg durch die ersten fünf

Nicht alle auf einmal. Diese fünf beantworten die Fragen, die zuerst kommen — in dieser Reihenfolge.

  1. 1 Nebenkostenabrechnung
    Die Abrechnung, die jedes Jahr fällig ist — mit Fristenprüfung.
  2. 2 Mieterhöhung
    Vergleichsmiete, Kappungsgrenze, Sperrfrist.
  3. 3 Mietpreisbremse
    Bei Neuvermietung: die zulässige Höchstmiete.
  4. 4 Kündigungsfrist
    Fristen, dritter Werktag und die Gründe, die tragen.
  5. 5 Fristen im Überblick
    Alle Fristen im Überblick, mit Vorschrift und Folge.

Der Fehler, der am meisten kostet

Die Abrechnungsfrist verstreichen lassen. Geht die Betriebskostenabrechnung der Mietpartei nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu, ist eine Nachforderung ausgeschlossen — ein Guthaben müssen Sie trotzdem auszahlen.

Nebenkostenabrechnung rechnen

Eine Faustregel

Die Kaution beträgt höchstens drei Nettokaltmieten und ist in drei Raten zahlbar, die erste bei Mietbeginn (§ 551 BGB).

Alle 12 Rechner in diesem Bereich

Jeder rechnet mit Quellenangabe und zeigt den vollständigen Rechenweg.

Worauf sich das stützt

Bürgerliches Gesetzbuch, Betriebskostenverordnung, Heizkostenverordnung, Wohnflächenverordnung. Für Quoten bei der Mietminderung gibt es keine Rechtsgrundlage — deshalb geben Sie sie dort selbst vor.

Jede Zahl auf dieser Seite hat eine Herkunft, die Sie nachprüfen können — sie steht am jeweiligen Rechner und gesammelt auf der Quellenseite.

Wen dieser Bereich am meisten betrifft:

Häufige Fragen

Welche Kosten sind umlagefähig?

Umlagefähig sind die in § 2 der Betriebskostenverordnung abschließend aufgezählten Positionen — Grundsteuer, Wasser, Heizung, Aufzug, Straßenreinigung, Müll, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart, Gemeinschaftsantenne, Wäschepflege und sonstige Betriebskosten. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten und Instandhaltung; sie tragen Vermietende selbst.

Wie hoch darf eine Mieterhöhung ausfallen?

Höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und begrenzt durch die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB: 20 Prozent in drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 Prozent. Voraussetzung ist außerdem, dass die Miete seit fünfzehn Monaten unverändert ist. Modernisierungserhöhungen nach § 559 BGB folgen eigenen Regeln und haben eine eigene Kappung.

Welche Kündigungsfrist gilt für den Vermieter?

Drei Monate, nach fünf Jahren Überlassung sechs und nach acht Jahren neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat mit; später verschiebt sich das Ende um einen vollen Monat. Für die Mietpartei bleibt es dauerhaft bei drei Monaten. Eine ordentliche Kündigung setzt außerdem ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB voraus.