33 — Vergleich
Selbst einziehen oder vermieten
Beim Erben, beim Umzug, beim Auszug der Mietpartei stellt sich dieselbe Frage. Vermieten bringt Miete und Abschreibung, kostet aber Steuer. Selbst wohnen spart Miete steuerfrei — und macht den späteren Verkauf sofort steuerfrei.
vollständiges ErgebnisVorsprung des besseren Weges
—- Vermieten
- —
- Selbst einziehen
- —
- Gesparte Miete im Jahr
- —
- Steuerwirkung der Vermietung
- —
Jahr eins im Vergleich
Was das für Sie heißt
Beide Wege im Verlauf
Vermögen nach Steuer über den Zeitraum.
Was rechnerisch nicht auftaucht
Der nächste Schritt
Was als Nächstes ansteht — und warum
Eine Rechnung beantwortet eine Frage und stellt die nächste. Diese drei führen von hier aus weiter; unter jeder steht, was sie beiträgt.
Worauf Sie achten sollten
- Bei Eigennutzung entfällt der steuerliche Abzug vollständig Keine Abschreibung, keine Schuldzinsen, keine Werbungskosten. Dafür sparen Sie die Miete, die Sie sonst zahlen — und dieser Vorteil ist steuerfrei.
- Die Spekulationsfrist verhält sich anders Bei durchgehender Eigennutzung kann der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleiben. Ein Wechsel zwischen den Nutzungsarten verändert diese Rechnung — und zwar rückwirkend.
- Rechnen Sie mit Ihrer echten Alternativmiete Nicht mit der Marktmiete des Objekts. Entscheidend ist, was Sie sonst für eine vergleichbare Wohnung zahlen würden.
Diese Hinweise gelten allgemein und kennen Ihren Fall nicht. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung; ob und wie sie auf Ihren Vertrag, Ihr Objekt und Ihre steuerliche Lage zutreffen, klären Sie mit der jeweiligen Fachperson.
Häufige Fragen
Ist Selbstnutzung oder Vermietung steuerlich günstiger?
Beim Vermieten mindern Abschreibung und Schuldzinsen die Steuer, die Mieteinnahmen erhöhen sie. Bei Selbstnutzung entfällt beides — dafür ist die ersparte Miete kein Einkommen und damit steuerfrei. Bei hohem Grenzsteuersatz entspricht die ersparte Miete einer deutlich höheren Bruttomiete.
Wird der Verkauf durch Selbstnutzung steuerfrei?
Ja. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genügt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Angebrochene Jahre zählen mit, rechnerisch reichen gut 14 Monate — auch wenn die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist.