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Ratgeber · Vermieten

Nebenkostenabrechnung: die Fristen

Lesezeit etwa 2 Minuten · mit Rechenweg

Kurz gesagt

Die Nebenkostenabrechnung muss der Mietpartei spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Kommt sie später, darf der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen, ein Guthaben muss er trotzdem auszahlen. Die Mietpartei hat ab Zugang wiederum zwölf Monate Zeit für Einwände (§ 556 Abs. 3 BGB).

Die Abrechnungsfrist

Der Abrechnungszeitraum darf höchstens ein Jahr umfassen. Endet er am 31. Dezember 2025, muss die Abrechnung bis zum 31. Dezember 2026 zugegangen sein — nicht nur abgeschickt. Wer kurz vor Fristende verschickt, sollte den Zugang nachweisen können.

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Was nach Ablauf gilt

Eine Nachforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten — etwa weil der Versorger seine Rechnung zu spät geschickt hat. Ein Guthaben der Mietpartei verfällt dagegen nicht.

Die Einwendungsfrist der Mietpartei

Einwände gegen die Abrechnung muss die Mietpartei spätestens zum Ende des zwölften Monats nach Zugang mitteilen. Danach kann sie Fehler nur noch geltend machen, wenn sie die Verspätung nicht zu vertreten hat. Belege darf sie vorher einsehen.

Was in die Abrechnung gehört

Umlegbar sind nur die Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung und nur, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Verwaltung und Instandhaltung sind es nicht. Die Heizkosten werden zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch verteilt (Heizkostenabrechnung), die Kohlendioxidkosten nach einem Stufenmodell (CO2-Kosten aufteilen).

Die Vorauszahlung anpassen

Nach einer Abrechnung dürfen beide Seiten die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Rechnen: Vorauszahlung anpassen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn die Nebenkostenabrechnung zu spät kommt?

Der Vermieter kann keine Nachzahlung mehr verlangen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben muss er trotzdem auszahlen.

Wie lange kann ich der Nebenkostenabrechnung widersprechen?

Bis zum Ende des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).