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Ratgeber · Vermieten

Eine Wohnung vermieten: Schritt für Schritt

Lesezeit etwa 2 Minuten · mit Rechenweg

Kurz gesagt

Wer zum ersten Mal vermietet, legt zuerst die zulässige Miete fest — in Gebieten mit Mietpreisbremse höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dann folgen Auswahl der Mietpartei, schriftlicher Mietvertrag, Kaution von höchstens drei Nettokaltmieten, Übergabeprotokoll und die Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung. Danach ist jedes Jahr eine Nebenkostenabrechnung fällig.

1. Die Miete festlegen

Was am Ort gezahlt wird, zeigt der Mietpreis für jede Gemeinde. Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse, darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen, mit Ausnahmen etwa für Neubauten und nach umfassender Modernisierung (§§ 556d ff. BGB). Prüfen: Mietpreisbremse-Rechner. Für eine möblierte Wohnung kommt ein Möblierungszuschlag dazu.

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2. Feste Miete, Staffel oder Index

Bei der Staffelmiete steht die Erhöhung von Anfang an fest, bei der Indexmiete folgt sie dem Verbraucherpreisindex. Beide schließen die Erhöhung auf die Vergleichsmiete aus. Den Verlauf zeigt Staffelmiete und Indexmiete.

3. Mietpartei auswählen

Fragen nach Einkommen und Beschäftigung sind zulässig, nach Religion, Herkunft oder Familienplanung nicht (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Üblich sind eine Mieterselbstauskunft und Einkommensnachweise.

4. Mietvertrag und Kaution

Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen, die Mietpartei darf sie in drei Monatsraten zahlen, und sie muss getrennt vom eigenen Vermögen angelegt werden (§ 551 BGB). Rechnen: Mietkaution berechnen.

5. Übergabe und Anmeldung

Ein Übergabeprotokoll mit Zählerständen und Zustand der Räume erspart später Streit. Beim Einzug muss der Vermieter der Mietpartei den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen; ohne diese Wohnungsgeberbestätigung kann sie sich nicht anmelden (§ 19 Bundesmeldegesetz).

6. Jedes Jahr: die Nebenkostenabrechnung

Sie muss der Mietpartei spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Mehr dazu unter Fristen der Nebenkostenabrechnung; erstellen lässt sie sich mit der Nebenkostenabrechnung.

7. Steuern

Die Mieteinnahmen gehören in die Anlage V, die Kosten der Vermietung sind absetzbar — siehe Vermietung und Steuern.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu einem konkreten Mietverhältnis helfen Haus- und Grundbesitzervereine oder eine Anwältin für Mietrecht.

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Kaution sein?

Höchstens drei Nettokaltmieten, also ohne Betriebskostenvorauszahlung. Die Mietpartei darf sie in drei Monatsraten zahlen (§ 551 BGB).

Brauche ich einen schriftlichen Mietvertrag?

Ein Mietvertrag ist auch mündlich wirksam, ein schriftlicher ist aber dringend zu empfehlen. Befristungen auf mehr als ein Jahr müssen schriftlich vereinbart werden, sonst gilt der Vertrag als unbefristet (§ 550 BGB).